Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO ст. 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.