WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO ст. 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.