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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO ст. 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.