WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO ст. 81Vorschriften für das Verfahren
Erster Unterabschnitt Allgemeines
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.
WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Erster Unterabschnitt Allgemeines
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.