WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO ст. 82Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
Erster Unterabschnitt Allgemeines
Berufsangehörige dürfen zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Sie dürfen zudem nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.