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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO Art. 82Keine Verhaftung von Berufsangehörigen

Erster Unterabschnitt Allgemeines

In forceOfficial text

Berufsangehörige dürfen zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Sie dürfen zudem nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.