ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
ZAG ст. 30Aufbewahrung von Unterlagen
Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.