ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
ZAG ст. 31Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.