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ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

ZFdG ст. 55Prüfung von mitzuführenden Dokumenten

Unterabschnitt 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

ДействуетОфициальный текст

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit 1.

es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und

2.

die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.