Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republie ст. 30Inkrafttreten
ABSCHNITT VII Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen sind für die Steuer jähre und Steuerzeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1969 beginnen.