Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republie ст. 31Ausserkrafttreten
ABSCHNITT VII Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden vertragschliessenden Parteien gekündigt worden ist. Jede vertragschliessende Partei kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für die Steuer jähre und Steuerzeiträume nicht mehr anzuwenden, die nach dem Ende des Kalenderjahres beginnen, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.