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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 543 ABGBBeurteilung der Erbfähigkeit

II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts

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(1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig zugekommen ist.

(2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 539 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht (§ 540), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-01-01