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EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

§ 39 EisbEG

V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen. römisch fünf. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.

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Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2005-01-01