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EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

§ 39 EisbEG

V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen. römisch fünf. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.

En vigueurTexte officiel

Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-01-01