EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 39 EisbEG
V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen. römisch fünf. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.
Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01