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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

§ 21 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 21

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Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten – ausgenommen jene einer Durchbeförderung – werden nicht ersetzt. Der um Überstellung eines Verurteilten im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.