§ 21 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 21
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten – ausgenommen jene einer Durchbeförderung – werden nicht ersetzt. Der um Überstellung eines Verurteilten im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.