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Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) · Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

§ 20 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Artikel 20

В силаОфициален текст

Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.