Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) · Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
§ 20 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Artikel 20
Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.