Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) · Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

§ 20 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Artikel 20

En vigueurTexte officiel

Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.