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Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) · Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

§ 20 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.