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Standes- und Ausübungsregeln für Immobil · Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

§ 18 Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilVermittlung von Baurechten

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

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(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

Dauer des Baurechtes

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses

1. von 10 bis 30 Jahren

3 Prozent

2. über 30 Jahre

2 Prozent

(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.