Standes- und Ausübungsregeln für Immobil · Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
§ 18 Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilVermittlung von Baurechten
4. ABSCHNITT Höchstbeträge
(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
Dauer des Baurechtes
Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses
1. von 10 bis 30 Jahren
3 Prozent
2. über 30 Jahre
2 Prozent
(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.