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Standes- und Ausübungsregeln für Immobil · Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

§ 18 Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilVermittlung von Baurechten

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

Dauer des Baurechtes

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses

1. von 10 bis 30 Jahren

3 Prozent

2. über 30 Jahre

2 Prozent

(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.