§ 7 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d
Statistiken über Bleivergiftung bei den Malern sind aufzustellen:
a) in bezug auf die Zahl der Krankheitsfälle mit Hilfe der Anzeige und Untersuchung aller Fälle von Bleivergiftung;
b) in bezug auf die Zahl der Todesfälle nach einem durch den amtlichen statistischen Dienst jedes Staates zu genehmigenden Verfahren.