§ 8 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
История на изменения
- In Kraft seit 1949-03-31