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Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d · Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

§ 8 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d

In forceOfficial text

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1949-03-31