Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 45 AusGReihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung

В силаОфициален текст

(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.

История на изменения
  • In Kraft seit 2024-10-10