AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 45 AusGReihung für die Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
(2) Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.
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- In Kraft seit 2024-10-10