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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 45 AusGReihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung

In forceOfficial text

(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-10-10