§ 23j SV
Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt ( Anhang VIII ) zu verwenden.
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- SV чл. 8a
Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt ( Anhang VIII ) zu verwenden.