§ 23j SV
Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt ( Anhang VIII ) zu verwenden.
Renvoie à
- SV Art. 8a
Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt ( Anhang VIII ) zu verwenden.