§ 37 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXXVII Artikel römisch 37
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Allgemeine Bestimmungen
Die Organisation kann durch Beschluß der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten im Augenblick der Abstimmung mit einer diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.