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Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 38 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXXVIII Artikel römisch 38

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Allgemeine Bestimmungen

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Falls die Zahl der an dem vorliegenden Übereinkommen Beteiligten unter 16 sinkt, kann die Konferenz die Mitgliedstaaten befragen, ob das Übereinkommen als hinfällig zu betrachten ist.