§ 38 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXXVIII Artikel römisch 38
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Allgemeine Bestimmungen
Falls die Zahl der an dem vorliegenden Übereinkommen Beteiligten unter 16 sinkt, kann die Konferenz die Mitgliedstaaten befragen, ob das Übereinkommen als hinfällig zu betrachten ist.