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Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 38 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXXVIII Artikel römisch 38

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Falls die Zahl der an dem vorliegenden Übereinkommen Beteiligten unter 16 sinkt, kann die Konferenz die Mitgliedstaaten befragen, ob das Übereinkommen als hinfällig zu betrachten ist.