Luftverkehrsabkommen (USA) · Luftverkehrsabkommen (USA)
§ 16 Luftverkehrsabkommen (USA)Multilaterale Übereinkommen
Artikel 16
Wenn beide Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragsparteien eines multilateralen Übereinkommens werden, das einen Gegenstand dieses Abkommens betrifft, werden sie sich konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung des multilateralen Übereinkommens überarbeitet werden soll.
История на изменения
- In Kraft seit 1995-08-01