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Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

§ 21 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Verschlossene Verpackungen

4. Abschnitt In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung

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Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.