Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
§ 21 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Verschlossene Verpackungen
4. Abschnitt In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung
Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.