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Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 · Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

§ 21 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Verschlossene Verpackungen

4. Abschnitt In-Verkehr-Bringung, Trennung und Kennzeichnung

In KraftAmtlicher Text

Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.