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Übereinkommen über die Rechtshilfe in St · Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 21 Übereinkommen über die Rechtshilfe in StÜbernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten

Artikel 21

В силаОфициален текст

Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anläßlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.