§ 21 Übereinkommen über die Rechtshilfe in StÜbernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten
Artikel 21
Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anläßlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.