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Übereinkommen über die Rechtshilfe in St · Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 21 Übereinkommen über die Rechtshilfe in StÜbernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten

Artikel 21

In forceOfficial text

Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anläßlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.