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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 21 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel V Kapitel römisch fünf Organisation und Geschäftsführung

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Artikel 21

Aufbau

Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.