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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 21 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel V Kapitel römisch fünf Organisation und Geschäftsführung

In KraftAmtlicher Text

Artikel 21

Aufbau

Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.