§ 21 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel V Kapitel römisch fünf Organisation und Geschäftsführung
Artikel 21
Aufbau
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.