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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 77 BVergG 2018Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist

3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

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Der öffentliche Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 1 sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die regulären Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.