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Unterbindung des unerlaubten Handels mit · Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

§ 35 Unterbindung des unerlaubten Handels mitBeziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

ARTIKEL 35

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Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.