§ 35 Unterbindung des unerlaubten Handels mitBeziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen
ARTIKEL 35
Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.