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Unterbindung des unerlaubten Handels mit · Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

§ 35 Unterbindung des unerlaubten Handels mitBeziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

ARTIKEL 35

En vigueurTexte officiel

Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.