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Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnu · Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

§ 11 Schlachtkörper-Klassifizierungs-VerordnuMessgeräte und Zusatzeinrichtungen

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper

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Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.