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Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnu · Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

§ 11 Schlachtkörper-Klassifizierungs-VerordnuMessgeräte und Zusatzeinrichtungen

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper

En vigueurTexte officiel

Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.