Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnu · Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
§ 11 Schlachtkörper-Klassifizierungs-VerordnuMessgeräte und Zusatzeinrichtungen
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper
Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.